Rechtsprechung
   KG, 10.07.2023 - 25 U 46/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,43276
KG, 10.07.2023 - 25 U 46/22 (https://dejure.org/2023,43276)
KG, Entscheidung vom 10.07.2023 - 25 U 46/22 (https://dejure.org/2023,43276)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2023 - 25 U 46/22 (https://dejure.org/2023,43276)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,43276) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 229/90

    Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus KG, 10.07.2023 - 25 U 46/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers eine Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG darstellen (vgl. BGH MDR 2017, 882 Tz 10 m. w. N.; BGHZ 114, 299).

    Das gilt für die positive wie die negative Entscheidung des Versicherers gleichermaßen (vgl. BGHZ 114, 299).

    Damit hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den an eine "Entscheidung" i.S. des § 115 Abs. 3 S. 2 VVG (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F.) zu stellenden Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab (vgl. BGHZ 114, 299, Tz. 28).

    Wie oben bereits ausgeführt, hängen die an eine "Entscheidung" im Sinne von § 115 Abs. 2 S. 3 VVG zu stellenden Anforderungen im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab, dabei kommt der Entwicklung des Anmeldeverfahrens und insbesondere dem Konkretisierungsgrad der Schadensmeldung besondere Bedeutung zu (vgl. BGHZ 114, 299 Tz 28).

    Erkennbar wurden keine Einwendungen hinsichtlich des Grundes des Anspruchs erhoben (vgl. dazu BGHZ 114, 299 juris -TZ 31).

    Vor dieser Vorsorge wollte die Vorschrift des § 115 Abs. 3 S. 2 VVG den Geschädigten nicht freistellen (vgl. BGHZ 114, 299 Tz 27) .

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 226/16

    Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer: Inhaltliche Anforderungen an die die

    Auszug aus KG, 10.07.2023 - 25 U 46/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers eine Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG darstellen (vgl. BGH MDR 2017, 882 Tz 10 m. w. N.; BGHZ 114, 299).
  • BGH, 05.11.2002 - VI ZR 416/01

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus KG, 10.07.2023 - 25 U 46/22
    Außerdem hat die Hemmung der Verjährung auch durch das "Einschlafen lassen" der Verhandlungen geendet, da der Kläger der Aufforderung des Beklagten zur Vorlage von Belegen zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist (vgl. OLG Frankfurt, ZfSch 2004, 461; BGHZ 152, 298).
  • OLG Hamm, 08.07.2020 - 11 U 107/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Erstattung von

    Auszug aus KG, 10.07.2023 - 25 U 46/22
    Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und vom Versicherer immer wieder Schäden zu regulieren sind, es gar nicht möglich wäre, durch Abrechnung einzelner Zeitabschnitte die Voraussetzungen für den Wegfall der Verjährungshemmung herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2020 - 11 U 107/19).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 142/03

    Verjährung des Direktanspruchs eines Verkehrsunfallgeschädigten gegen eine

    Auszug aus KG, 10.07.2023 - 25 U 46/22
    Außerdem hat die Hemmung der Verjährung auch durch das "Einschlafen lassen" der Verhandlungen geendet, da der Kläger der Aufforderung des Beklagten zur Vorlage von Belegen zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist (vgl. OLG Frankfurt, ZfSch 2004, 461; BGHZ 152, 298).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht